Spricht die Einsatzleitung vom Wachbuch, meint sie in der Regel das Buch am Objekt: Dienstbeginn, besondere Vorkommnisse, Übergabe an die Folgeschicht. Die Behörde meint etwas anderes. Die Bewachungsverordnung kennt eine Buchführungspflicht, die sich auf Verträge, Personal und Waffen bezieht – nicht auf die Vorkommnisse einer Schicht.
Diese Unterscheidung hat praktische Folgen. Wer sie nicht trifft, führt entweder ein sorgfältiges Ereignisbuch und kann dem Gewerbeamt dennoch nicht die verlangten Unterlagen vorlegen – oder hält die behördlichen Aufzeichnungen vollständig vor und kann eine Reklamation des Auftraggebers nicht beantworten. Beide Aufzeichnungen sind erforderlich, aus verschiedenen Gründen: die eine, weil § 21 BewachV sie anordnet; die andere, weil Sie im Streitfall einen Nachweis vorlegen müssen.