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Recht und Praxis

Wachbuch im Sicherheitsdienst: Pflicht, Inhalt, Aufbewahrung

Der Begriff „Wachbuch“ bezeichnet im Sicherheitsgewerbe zwei verschiedene Dinge: die Aufzeichnungen, die die Bewachungsverordnung vorschreibt, und das Ereignisbuch, das der Auftraggeber verlangt. Dieser Beitrag trennt beide Pflichten, nennt Inhalte und Fristen und zeigt, worauf es bei einer behördlichen Prüfung ankommt.

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Wachbuch
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Wachbuch
ZeitpunktObjektVorgangMitarbeiter
16.08. 01:09Werk NordKontrollpunkt TrafostationT. Berger
16.08. 00:58Werk NordKontrollpunkt Halle 3 NordT. Berger
16.08. 00:51Werk NordEreignis Tor unverschlossenT. Berger
16.08. 00:42Werk NordRundgang begonnen NachtrundeT. Berger
15.08. 23:14Am FrohenhofSchlüssel ausgegeben (Bund 7)M. Kessler
15.08. 22:00Am FrohenhofArbeitszeit BeginnM. Kessler
Wachbuch-Verlauf eines Objekts mit Zeitstempel und Melder
Server in Deutschland DSGVO-konform Android & iOS Aus dem Sicherheitsdienst entstanden

Zwei Pflichten, ein Begriff

Was die Verordnung verlangt – und was der Auftraggeber verlangt

Spricht die Einsatzleitung vom Wachbuch, meint sie in der Regel das Buch am Objekt: Dienstbeginn, besondere Vorkommnisse, Übergabe an die Folgeschicht. Die Behörde meint etwas anderes. Die Bewachungsverordnung kennt eine Buchführungspflicht, die sich auf Verträge, Personal und Waffen bezieht – nicht auf die Vorkommnisse einer Schicht.

Diese Unterscheidung hat praktische Folgen. Wer sie nicht trifft, führt entweder ein sorgfältiges Ereignisbuch und kann dem Gewerbeamt dennoch nicht die verlangten Unterlagen vorlegen – oder hält die behördlichen Aufzeichnungen vollständig vor und kann eine Reklamation des Auftraggebers nicht beantworten. Beide Aufzeichnungen sind erforderlich, aus verschiedenen Gründen: die eine, weil § 21 BewachV sie anordnet; die andere, weil Sie im Streitfall einen Nachweis vorlegen müssen.

Die Vorschrift

§ 21 BewachV: Was aufzuzeichnen und zu sammeln ist

Rechtsgrundlage des Bewachungsgewerbes ist § 34a der Gewerbeordnung; die Einzelheiten regelt die Bewachungsverordnung. Deren § 21 verpflichtet den Gewerbetreibenden, Aufzeichnungen zu führen und bestimmte Belege an der Hauptniederlassung übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen. „Unverzüglich“ bedeutet laufend – nicht nachträglich, wenn eine Prüfung angekündigt ist.

Aufzuzeichnen sind unter anderem: zu jedem Bewachungsvertrag Name und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrags sowie das Datum des Vertragsschlusses; zu jeder Wachperson die Angaben zur Person mit Beginn und Ende der Beschäftigung; die Belehrungen über das Mitführen des Ausweises und über das Namensschild oder die Kennnummer; sowie Übergabe und Rückgabe von Schusswaffen und Munition.

Hinzu kommen die Belege, die zu sammeln sind: der Nachweis der Haftpflichtversicherung, die Nachweise zur Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals, die Dienstanweisung nach § 17 BewachV samt Empfangsbescheinigung, die Verpflichtungserklärungen zur Verschwiegenheit, Abdrucke der Ausweisvordrucke sowie – beim Einsatz von Waffen – die behördlichen Zustimmungen und die Anzeigen über einen Waffengebrauch.

Für die Bewachung von Landfahrzeugen sieht die Verordnung eine Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht vor. Andere Buchführungspflichten – handelsrechtliche, steuerliche, arbeitszeitrechtliche – bleiben ausdrücklich unberührt. § 21 BewachV begründet eine zusätzliche Pflicht und ersetzt keine der übrigen.

Fristen

Aufbewahrungsfristen nach § 21 BewachV

Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf den Zeitpunkt ihrer Anfertigung folgt. Bei Verträgen und Beschäftigungsverhältnissen beginnt die Frist nicht mit der Anfertigung, sondern mit dem Ende: drei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag oder das Arbeitsverhältnis geendet hat. Ein Objektvertrag, der im März endet, ist damit noch drei volle Kalenderjahre nach dem Jahreswechsel vorzuhalten.

Wer die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder sie nicht aufbewahrt, handelt ordnungswidrig; § 22 BewachV verweist dafür auf § 144 der Gewerbeordnung. Aus diesem Grund werden diese Unterlagen bei einer Prüfung zuerst verlangt: Ihr Fehlen ist ohne Bewertungsspielraum feststellbar – anders als die Frage, ob ein Rundgang sachgerecht geplant war.

Für das Ereignisbuch – die Vorkommnisse am Objekt – nennt die BewachV keine eigene Frist. Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach dem Bewachungsvertrag, nach den zivilrechtlichen Verjährungsfristen und nach dem Zeitraum, in dem Sie Reklamationen und Haftungsansprüche abwehren müssen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ist dabei die Untergrenze, an der sich die Praxis orientiert. Zugleich gilt der Datenschutz: Eine unbegrenzte Aufbewahrung ist kein Zeichen von Sorgfalt, sondern ein eigenes Risiko. Legen Sie eine Frist fest und halten Sie sie ein.

Papier oder Datei

Darf das Wachbuch elektronisch geführt werden?

Ja. Weder die Gewerbeordnung noch § 21 BewachV schreiben Papier vor. Verlangt werden Unverzüglichkeit, deutsche Sprache, ein geordneter Bestand an der Hauptniederlassung und die Vorlage auf Verlangen. Ein System, das jeden Eintrag mit Zeitpunkt, Urheber und Objektbezug festhält, erfüllt diese Anforderungen besser als ein handschriftliches Buch, in dem Einträge ohne Uhrzeit und ohne erkennbaren Verfasser aufeinanderfolgen.

Entscheidend ist nicht das Medium, sondern die Nachvollziehbarkeit. Ein Wachbuch, aus dem sich nachträglich Einträge entfernen lassen, ist als Nachweis wertlos – ein Ordner mit Textdateien auf einem Netzlaufwerk erfüllt genau diesen Tatbestand. Prüfen Sie jedes System, das Sie einführen, an drei Fragen: Ist an jedem Eintrag erkennbar, wer ihn wann erfasst hat? Bleibt ein gelöschter Eintrag als gelöscht erkennbar, statt spurlos zu verschwinden? Lässt sich ein Zeitraum vollständig ausgeben, ohne dass ihn jemand von Hand zusammenstellt?

An diesen drei Fragen entscheidet sich, ob ein digitales Wachbuch Arbeit abnimmt oder nur ein weiteres Ablagesystem darstellt. So setzt WKSGuard das um: Elf Quellen laufen in denselben Verlauf – Rundgänge, Kontrollpunkte, Ereignisse, Interventionen, Schlüsselübergaben, Fahrzeugübernahmen, Arbeitszeiten und weitere. Einträge werden ausschließlich als gelöscht gekennzeichnet und bleiben im Verlauf sichtbar; scheidet ein Mitarbeiter aus, endet sein Zugang, seine Einträge bleiben erhalten. Der gefilterte Ausschnitt – ein Objekt, ein Monat, eine Ereignisart – wird als PDF ausgegeben, ohne Nacharbeit in einer Tabelle.

Die Prüfung

Worauf es bei einer behördlichen Prüfung ankommt

Zuständig ist in der Regel das Gewerbe- oder Ordnungsamt am Sitz des Unternehmens; in einzelnen Bundesländern liegt die Aufgabe bei einer anderen Stelle. Ablauf und Umfang der Prüfung legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Verlangt werden üblicherweise die Bewachungsverträge, die Liste des eingesetzten Personals, die Belehrungen, die Dienstanweisung mit Empfangsbescheinigung und der Versicherungsnachweis. Wer diese Unterlagen an einem Ort vorhält und auf Anforderung ausgeben kann, schließt die Prüfung in kurzer Zeit ab.

Kritisch sind zwei Punkte. Erstens Lücken im Personalteil: eine Wachperson, deren Beschäftigungsbeginn nicht dokumentiert ist, oder eine Belehrung, die niemand quittiert hat. Zweitens Aufzeichnungen, die erkennbar nachträglich entstanden sind – gleiche Handschrift, gleicher Stift, gleiches Datum für ein halbes Jahr. Gegen beides hilft dieselbe Maßnahme: die Angaben dort erfassen, wo sie anfallen, statt sie später aus der Erinnerung zu rekonstruieren.

Neben der Behörde prüft eine zweite Instanz: Ihr Auftraggeber. Er fragt nicht nach § 21 BewachV, sondern danach, ob am Freitag um 2:30 Uhr ein Sicherheitsmitarbeiter am Nordtor war. Diese Frage beantwortet kein Aktenordner, sondern ein Verlauf, der in dem Moment entstanden ist, in dem der Mitarbeiter dort stand. Sie wird häufiger gestellt als jede behördliche Frage – und an ihr entscheidet sich, ob der Auftrag verlängert wird.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Wachbuch

Schreibt die BewachV ein Wachbuch mit allen Vorkommnissen vor?
Nicht in dieser Form. § 21 BewachV verlangt Aufzeichnungen zu den Bewachungsverträgen, zum eingesetzten Personal und zu Waffen – nicht zu den Ereignissen einer Schicht. Das Ereignisbuch am Objekt, im Gewerbe als „Wachbuch“ bezeichnet, ergibt sich aus dem Bewachungsvertrag, aus der Dienstanweisung und aus der Notwendigkeit, im Streitfall einen Nachweis vorlegen zu können. Beide Aufzeichnungen sind erforderlich – sie richten sich an verschiedene Adressaten.
Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
Aufzeichnungen und Belege nach § 21 BewachV bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach ihrer Anfertigung. Bei Verträgen und Beschäftigungsverhältnissen beginnt die Frist mit deren Ende: drei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag oder das Arbeitsverhältnis geendet hat. Für das Ereignisbuch nennt die Verordnung keine eigene Frist; maßgeblich sind der Bewachungsvertrag und der Zeitraum, in dem Sie im Streitfall einen Nachweis führen müssen.
Ist ein elektronisches Wachbuch zulässig?
Ja. Papier ist an keiner Stelle vorgeschrieben. Verlangt werden Unverzüglichkeit, deutsche Sprache, ein geordneter Bestand an der Hauptniederlassung und die Vorlage auf Verlangen. Entscheidend ist nicht das Medium, sondern die Nachvollziehbarkeit: Jeder Eintrag muss erkennen lassen, wer ihn wann erfasst hat, und ein gelöschter Eintrag muss als gelöscht erkennbar bleiben. Zum digitalen Wachbuch
Wer darf Einsicht in das Wachbuch nehmen?
Die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht – in der Regel das Gewerbe- oder Ordnungsamt, in einigen Bundesländern eine andere Stelle. Ihr Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Zugang zu Ihrem System; er erhält den Ausschnitt seines Objekts als Dokument. Das ist auch datenschutzrechtlich der richtige Weg, denn Ihr Verlauf enthält Namen von Mitarbeitern und Vorgänge anderer Auftraggeber.

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich für den Einzelfall sind Ihr Bewachungsvertrag, Ihr Tarifvertrag und die für Sie zuständige Behörde.

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