Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 (C-55/18) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen wird. In Deutschland blieb danach mehrere Jahre offen, was daraus für den einzelnen Betrieb folgt, solange der Gesetzgeber nicht tätig wird.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) beantwortet: Bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes folgt nach geltendem Recht die Pflicht, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit erfasst werden – und zwar der gesamten geleisteten Arbeitszeit, nicht nur der Überstunden. Ob erfasst werden muss, steht seither nicht mehr zur Diskussion; offen ist allein die Form.
Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die die elektronische Erfassung ausdrücklich vorschreibt und die tägliche durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzt, ist seit Jahren angekündigt. Stand August 2026 liegt sie als Entwurf vor und ist nicht in Kraft; das Arbeitszeitgesetz gilt unverändert.