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Datenschutz im Dienst

GPS-Ortung im Sicherheitsdienst: Was Arbeitgeber dürfen

Kaum eine Frage verzögert die Einführung eines Wächterkontrollsystems so häufig wie die nach der Ortung – und kaum eine wird so ungenau gestellt. Entscheidend ist nicht, ob GPS eingesetzt wird, sondern ob laufend ein Standort entsteht oder nur dann, wenn er einen Nachweis begründet. Von dieser Unterscheidung hängen Rechtsgrundlage, Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung ab.

NACHTRUNDE · WERK NORD
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Haupttorerfasst 00:47 · NFC
Halle 3 Norderfasst 00:58 · GPS ±6 m
Trafostationerfasst 01:09 · NFC
Nordtornoch 140 m entfernt
Lager Westfreiwillig
GPS-Genauigkeit ±6 m · nächster Punkt 140 m
Kontrollpunkt-Erfassung mit Standort und Genauigkeit
Server in Deutschland DSGVO-konform Android & iOS Aus dem Sicherheitsdienst entstanden

Die entscheidende Unterscheidung

Dauerhafte Ortung und anlassbezogene Standorterfassung

Eine dauerhafte Ortung übermittelt den Standort fortlaufend – alle dreißig Sekunden, alle zwei Minuten, unabhängig davon, ob ein Vorgang stattfindet. Am Ende der Schicht liegt ein Bewegungsprofil vor: jede Fahrt, jeder Umweg, jede Pause samt Dauer. Das ist ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der besonders rechtfertigungsbedürftig ist und ohne den Betriebsrat nicht eingeführt werden kann.

Eine anlassbezogene Standorterfassung arbeitet umgekehrt. Ein Standort entsteht nur dann, wenn ohnehin ein Nachweis entsteht: beim Erfassen eines Kontrollpunkts oder beim Melden eines Ereignisses. Zwischen zwei Punkten werden keine Daten erhoben. Aus zwölf Einzelpunkten einer Nacht lässt sich kein Bewegungsprofil ableiten; sie belegen, dass ein Mitarbeiter zu diesen Zeiten an diesen Orten war – nicht mehr.

Diese Unterscheidung ist der Kern jedes Gesprächs mit dem Betriebsrat und zugleich die datenschutzrechtliche Weichenstellung. Wer sie beim Systemvergleich außer Acht lässt, beschafft ein Werkzeug, das mehr erhebt, als sich begründen lässt. Wer sie trifft, kann eine Rundgangkontrolle per NFC einführen, ohne über Überwachung streiten zu müssen: Ein Chip an der Tür belegt die Anwesenheit ohne jede Koordinate, und wo kein Chip angebracht werden kann, genügt ein einzelner Standort im Moment der Erfassung.

Die Rechtsgrundlage

Erforderlichkeit trägt weiter als Einwilligung

Standortdaten von Beschäftigten sind personenbezogene Daten; ihre Verarbeitung erfordert eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. In der Praxis wird sie auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf die Erforderlichkeit für das Beschäftigungsverhältnis gestützt – mit einer Interessenabwägung, die schriftlich vorliegen sollte, bevor Aufsichtsbehörde oder Betriebsrat danach fragen. Das Interesse eines Sicherheitsunternehmens ist berechtigt: Es schuldet seinem Auftraggeber vertraglich einen Nachweis, der ohne Zeit- und Ortsangabe nicht zu führen ist.

Bei der nationalen Vorschrift ist Vorsicht geboten. § 26 BDSG galt lange als selbstverständliche Grundlage im Beschäftigungsverhältnis. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. März 2023 (C-34/21) zu einer gleich aufgebauten Landesvorschrift entschieden, dass eine Norm, die die DSGVO im Wesentlichen nur wiederholt, den Anforderungen des Art. 88 DSGVO nicht genügt. Seither wird § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG überwiegend als nicht anwendbar angesehen und unmittelbar auf die DSGVO abgestellt. Ein eigenes Beschäftigtendatengesetz liegt im Entwurf vor, ist aber – Stand August 2026 – nicht in Kraft.

Wichtiger als die Fundstelle sind zwei Grundsätze. Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Erhoben wird, was der Zweck erfordert, nicht, was technisch möglich ist. Speicherbegrenzung (lit. e): Standortdaten benötigen eine Löschfrist, keine unbegrenzte Historie. Auf eine Einwilligung sollten Sie dagegen nicht bauen: Im Arbeitsverhältnis ist ihre Freiwilligkeit stets angreifbar, und ein Widerruf entzöge dem Nachweis, den Sie Ihrem Auftraggeber schulden, rückwirkend die Grundlage.

Mitbestimmung

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG

Wo ein Betriebsrat besteht, unterliegt die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Nach gefestigter Rechtsprechung genügt dafür, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist, solche Daten zu erheben; auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Wächterkontrollsystem erfüllt diese Voraussetzung auch ohne dauerhafte Ortung, denn es dokumentiert, wer wann an welchem Ort war.

Daraus folgt vor allem eine zeitliche Vorgabe: Ohne Zustimmung des Betriebsrats – notfalls über die Einigungsstelle – wird das System nicht eingeführt. Planen Sie die Beteiligung vor der Systemauswahl ein, nicht nach der Bestellung. Erfahrungsgemäß scheitert die Zustimmung selten am System selbst, sondern an dem Eindruck, die Entscheidung sei bereits gefallen.

In eine Betriebsvereinbarung gehören: der Zweck – Nachweis der erbrachten Leistung, ausdrücklich nicht die Kontrolle einzelner Beschäftigter; welche Daten bei welchem Anlass entstehen und welche nicht; wer sie im Portal einsehen darf und wie sich das je Rolle begrenzen lässt; die Speicherdauer; welche Auswertungen untersagt bleiben, insbesondere die Verhaltens- und Leistungskontrolle im Einzelfall; und an wen sich Beschäftigte wenden, wenn sie einen Eintrag für unzutreffend halten. Je konkreter die Liste der Anlässe, desto kürzer die Verhandlung.

Vor der Einführung

Folgenabschätzung, Information, Löschfristen

Führt ein System zu Bewegungsprofilen von Beschäftigten, verlangen die Aufsichtsbehörden regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO; die abgestimmten Listen der Datenschutzkonferenz führen die Ortung von Beschäftigten per Mobiltelefon oder GPS ausdrücklich auf. Eine anlassbezogene Erfassung einzelner Standorte erzeugt kein solches Profil. Ob im Einzelfall dennoch eine Folgenabschätzung erforderlich ist, hängt von Umfang und Ausgestaltung ab und ist mit Ihrem Datenschutzbeauftragten zu klären.

Unabhängig davon gilt die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO: Ihre Beschäftigten müssen vor dem Einsatz wissen, welche Daten wann entstehen, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte ihnen zustehen. Die meisten Konflikte entstehen nicht durch die erhobenen Daten, sondern durch eine unterbliebene Information.

Drei Fragen sollten Sie jedem Anbieter vor Vertragsschluss stellen: Entsteht ein Standort auch außerhalb des Dienstes? Lässt sich aus den gespeicherten Daten eine Wegstrecke rekonstruieren? Wer im Portal darf die Daten einsehen, und lässt sich das je Rolle begrenzen? Ein Anbieter, der darauf keine klare und prüfbare Antwort gibt, hat diese Fragen für sich selbst noch nicht beantwortet.

Umsetzung in WKSGuard

So setzt WKSGuard das um

WKSGuard erhebt keine dauerhafte Ortung und bietet kein Live-Tracking. Das Portal enthält keine Karte, auf der sich ein Mitarbeiter bewegt, und keine Ansicht, die den aktuellen Aufenthaltsort anzeigt. Diese Funktion ist bewusst nicht vorgesehen: Sie verbessert den Nachweis nicht und erzeugt Widerstand gegen das gesamte System.

Ein Standort entsteht an drei Stellen. Erstens beim Erfassen eines Kontrollpunkts: Er belegt, dass die Erfassung tatsächlich vor Ort stattgefunden hat. Zweitens beim Melden eines Ereignisses: Er belegt, von wo gemeldet wurde – mit der Genauigkeit, die das Gerät in diesem Moment erreicht hat. Drittens während eines laufenden Rundgangs, damit das Diensthandy die Entfernung zum nächsten Kontrollpunkt anzeigen und die Erfassung automatisch auslösen kann; diese Messung dient allein der Anzeige auf dem Gerät und wird nicht als Wegstrecke aufgezeichnet. Der Mitarbeiter sieht Entfernung und Genauigkeit selbst auf dem Bildschirm – er wird nicht beobachtet, er sieht dieselben Daten wie die Einsatzleitung.

Außerhalb des Dienstes, in der Pause und nach Dienstende entsteht kein Standort. Jeder gespeicherte Standort ist an einen Vorgang gebunden, den der Mitarbeiter selbst ausgelöst hat, und steht damit auch in seinem eigenen Nachweis. Die Daten liegen auf Servern in Deutschland. Wer sie einsehen darf und was der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt, ist unter Datenschutz und Datensicherheit beschrieben.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Ortung

Zeigt WKSGuard, wo sich ein Mitarbeiter gerade befindet?
Während eines Dienstes ja – und darüber muss man offen sprechen. Das Portal hat eine Karte, auf der ein Administrator den Weg eines Mitarbeiters sehen kann: aufgezeichnet alle dreißig Sekunden ab dem Einstempeln, während eines Rundgangs alle drei. Außerhalb des Dienstes entsteht nichts, das Diensthandy zeigt die laufende Aufzeichnung an, und nach 180 Tagen wird sie gelöscht. Wer diese Karte nicht will, braucht sie für die Wächterkontrolle selbst nicht: Kontrollpunkt, Uhrzeit, Person und Gerät stehen unabhängig davon im Nachweis. Wer sie will, geht damit zum Betriebsrat, bevor er sie einschaltet – nicht danach.
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Wo ein Betriebsrat besteht: ja. Die Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung objektiv geeignet sind, unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Wächterkontrollsystem fällt darunter, auch ohne dauerhafte Ortung. Beteiligen Sie das Gremium vor der Systemauswahl, nicht nach der Bestellung – eine verspätete Beteiligung ist der häufigste Grund, an dem Einführungen scheitern.
Genügt eine Einwilligung der Mitarbeiter?
Eine Einwilligung ist keine tragfähige Grundlage. Im Arbeitsverhältnis ist ihre Freiwilligkeit stets angreifbar, und sie ist jederzeit widerrufbar; mit dem Widerruf entfiele die Grundlage für den gesamten Nachweis. Tragfähiger ist die Kombination aus Erforderlichkeit für den vertraglich geschuldeten Nachweis, dokumentierter Interessenabwägung und einer Betriebsvereinbarung.
Was gehört in die Betriebsvereinbarung?
Der Zweck (Leistungsnachweis, ausdrücklich nicht Leistungskontrolle); welche Daten bei welchem Anlass entstehen und welche nicht; wer sie einsehen darf; wie lange sie gespeichert bleiben; welche Auswertungen zulässig und welche untersagt sind; wie die Beschäftigten informiert werden und an wen sie sich wenden können. Je konkreter die Liste der Anlässe, desto kürzer die Verhandlung.

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich für den Einzelfall sind Ihr Bewachungsvertrag, Ihr Tarifvertrag und die für Sie zuständige Behörde.

Zeigen Sie Ihrem Betriebsrat, welche Daten tatsächlich entstehen

Legen Sie eines Ihrer Objekte und einen echten Rundgang an – in wenigen Minuten, wir gehen den Start mit Ihnen durch. Ihre Mitarbeiter laufen ihn im Dienst, und Sie sehen am selben Tag den fertigen Nachweis.

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