Eine dauerhafte Ortung übermittelt den Standort fortlaufend – alle dreißig Sekunden, alle zwei Minuten, unabhängig davon, ob ein Vorgang stattfindet. Am Ende der Schicht liegt ein Bewegungsprofil vor: jede Fahrt, jeder Umweg, jede Pause samt Dauer. Das ist ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der besonders rechtfertigungsbedürftig ist und ohne den Betriebsrat nicht eingeführt werden kann.
Eine anlassbezogene Standorterfassung arbeitet umgekehrt. Ein Standort entsteht nur dann, wenn ohnehin ein Nachweis entsteht: beim Erfassen eines Kontrollpunkts oder beim Melden eines Ereignisses. Zwischen zwei Punkten werden keine Daten erhoben. Aus zwölf Einzelpunkten einer Nacht lässt sich kein Bewegungsprofil ableiten; sie belegen, dass ein Mitarbeiter zu diesen Zeiten an diesen Orten war – nicht mehr.
Diese Unterscheidung ist der Kern jedes Gesprächs mit dem Betriebsrat und zugleich die datenschutzrechtliche Weichenstellung. Wer sie beim Systemvergleich außer Acht lässt, beschafft ein Werkzeug, das mehr erhebt, als sich begründen lässt. Wer sie trifft, kann eine Rundgangkontrolle per NFC einführen, ohne über Überwachung streiten zu müssen: Ein Chip an der Tür belegt die Anwesenheit ohne jede Koordinate, und wo kein Chip angebracht werden kann, genügt ein einzelner Standort im Moment der Erfassung.